§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: „Verein der Natur- und Heimatfreunde Schmölln OL e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schmölln-Putzkau.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Schmölln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
1. Pflege der Tradition und Geschichte des Ortsteiles Schmölln, 2. Unterstützung des Aufbaus und des Betriebes eines Museums, Führung der Ortschronik und Herausgabe von heimatkundlichen Abhandlungen, 3. Organisieren von Wanderungen, naturkundlichen und historischen Vorträgen, 4. Hilfe bei der Instandhaltung und dem Ausbau der örtlichen Wanderwege, 5. Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung von Heimatfesten und Gestalten von Heimatabenden, 6. Organisieren von Musik-, Theater- und Literaturabenden sowie Ausstellungen mit Bezug auf den Ortsteil Schmölln und die Oberlausitz, Betreuung und Pflege heimatkundlicher Objekte sowie historischer Plätze.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Entschädigungen für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3 Interessengruppenarbeit
Für die im § 2 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden. Ihre Tätigkeit wird von dieser Satzung bestimmt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, b) Die Satzung missachtet, oder c) Mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder unterstützen und fördern die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien, insbesondere in der Tagespresse, auf der Homepage des Vereins sowie in den Sozialen Medien. Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins. Die Datenschutzrichtlinie ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Interessengruppenleitern.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Überwachung und Durchführung der Satzungsbestimmungen, sowie die Kontrolle des Vereinsvorstandes. Er fasst wichtige Beschlüsse zwischen den Mitgliederversammlungen.
(3) Dem Vereinsvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Vorbereitung von Sitzungen und Veranstaltungen, deren Einberufung sowie die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
(4) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(5) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
§ 11 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss der Mitgliedern aus dem Verein,
d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) Die Wahl der Revisionskommission,
g) Vorliegende Anträge,
h) Die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des
Vereins zum Gegenstand haben.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine
Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die
Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 16 Kassenführung
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 17 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu überwachen und zu überprüfen.
(3) Sie hat den Organen des Vereins schriftlichen Bericht zu erstatten und Anträge und Entlastung zu stellen.
(4) Sie hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(5) Auf Beschluss der Revisionskommission hat der Vereinsvorstand in dringenden Fällen binnen vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur auf einer satzungsmäßigen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Nach Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen und eventuelle Rechtsansprüche nach Ablösung aller rechtlichen Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Schmölln-Putzkau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Schmölln zu verwenden hat.
(3) Der Verein, vertreten durch den Vorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und Verträge an die Gemeinde Schmölln-Putzkau verantwortlich.
(4) Die Gemeinde Schmölln-Putzkau ist im Falle einer Überschuldung des Vereins berechtigt, die Vermögensübernahme abzulehnen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) ‚Die Satzung wurde durch die Anwesenden der Mitgliederversammlung in Schmölln am 05.02.2015 errichtet und am 23.07.2015 im § 18 Nr. 2 geändert. Am 09.04.2022 erfolgte eine Änderung der Satzung in § 6 Abs. 3 sowie in § 15 Abs. 2.’Die Satzung wurde durch die Anwesenden der Mitgliederversammlung in Schmölln am 05.02.2015 errichtet und am 23.07.2015 im § 18 Nr. 2 geändert. Am 09.04.2022 erfolgte eine Änderung der Satzung in § 6 Abs. 3 sowie in § 15 Abs. 2.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu veranlassen, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
Stand: 15.09.2022